AGB

Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der DALEKTRON GmbH werden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DALEKTRON GmbH ausgeführt. Abweichende und
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als DALEKTRON ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DALEKTRON gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot/Vertragsabschluss

(1) Angebote von DALEKTRON sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend.
(2) Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot dar, das DALEKTRON innerhalb von 30 Tagen durch Zusendung der Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware annehmen kann.
(3) Bestellt der Kunde Ware auf elektronischem Weg, werden der Vertragstext sowie diese AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und auf Verlangen des Kunden per E-Mail zugesandt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können über einen entsprechenden Link auf der Homepage der DALEKTRON GmbH (über direktes Anklicken des Wortes AGB‘s) aufgerufen werden.
(4) Abbildungen in Angeboten, Beschreibungen sowie Abbildungen der Ware von DALEKTRON sowie technische Angaben sind unverbindlich. DALEKTRON behält sich notwendige Änderungen unter Beachtung der Kundeninteressen bis zur Lieferung/Leistung vor.
(5) An alle dem Kunden im Zusammenhang mit Angeboten und der Vertragsabwicklung überlassenen Unterlagen, wie Kalkulationen, Zeichnungen und Abbildungen behält sich DALEKTRON das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor. Bei Nichtzustandekommen des Vertrages sind diese Unterlagen auf Anforderung an DALEKTRON zurückzusenden.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise von DALEKTRON gelten „EXW DALEKTRON GmbH“ in Euro, ohne Verpackung, Transport und
Transportversicherung, sonstige Steuern, Zölle, Gebühren rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.
(2) Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise der Vorlieferanten und/oder Her­stellungskosten, Frachten, öffentliche Abgaben, Löhne oder sonstige Kosten, die sich mittel- oder unmittelbar auf Lieferungen und Leistungen von DALEKTRON auswirken, ist DALEKTRON berechtigt, die Preise anzupassen. DALEKTRON weist auf Verlangen die Erhöhung der Kosten nach.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wird Skonto gewährt, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Rechnungsbetrages auf dem Konto von DALEKTRON maßgeblich. Dies gilt entsprechend bei
Teil-Lieferungen.
(4) DALEKTRON ist berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder zukünftiger Ansprüche aus Verträgen mit dem Kunden zu beanspruchen sowie die Erfüllung der Leistungen zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Zahlung durch ­mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Der Kunde kann in diesem Fall Sicherheit leisten oder die Zahlung im Voraus bewirken (§ 321 BGB).
(5) Bei Zahlungsverzug sind von dem Kunden Zinsen in Höhe von 8%-Punkten p.a. über dem Basiszins zu zahlen (§ 247 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Ansprüche unbestritten oder von DALEKTRON anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind sowie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4 Lieferzeit/Lieferung

(1) Lieferfristen und Liefertermine stellen keine Fixtermine dar, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich von DALEKTRON bestätigt.
(2) Der Fristbeginn für Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen erbracht, Unterlagen und evtl. Genehmigungen, Freigaben, z.B. von Plänen vorgelegt, sowie Zahlungs­bedingungen eingehalten hat und sonstige Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Mitwirkung bei Klärung technischer Fragen, erfüllt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn binnen dieser Frist der Liefergegenstand das Lager DALEKTRON verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Die Lieferfristen verlängern sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung sowie bei Eintritt bei nicht vorhersehbaren Hindernissen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten ein­treten. DALEKTRON wird über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich ­informieren.
(4) Bei Annahmeverzug oder Verletzung der Mitwirkungspflichten, ist der Kunde verpflichtet, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z.B. Lagergeld, zusätzliche Versandkosten sowie Zinsen zu zahlen. Pauschal kann DALEKTRON hierfür einen Betrag in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes pro Monat, höchstens jedoch insgesamt 5% der Auftragssumme oder Teil-Lieferung, ver­langen. Weitergehende Ansprüche von DALEKTRON bleiben vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht ­spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Der Kunde gerät bspw. in Annahmeverzug, wenn er den Liefergegenstand zum mitgeteilten Bereitstellungszeitpunkt ab Lager von DALEKTRON nicht abholt.
(5) DALEKTRON ist berechtigt, die bestellten Mengen bis zu 10% zu überschreiten oder zu unterschreiten.
(6) Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht mit der Absendung an diesen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, ob Teil-Lieferungen erfolgen, oder zusätzliche Leistungen, wie z.B. Transportkosten oder Anfuhr von DALEKTRON übernommen werden.
(2) Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Kunde selbst. Diese wird nur auf schriftlichen Auftrag des Kunden eingedeckt.
(3) Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so trifft DALEKTRON unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl.
(4) Sofern von DALEKTRON schriftlich bestätigt wurde, dass die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt wird, trägt der Besteller die insoweit anfallenden Kosten.
(5) Transportschäden sind unverzüglich DALEKTRON zu melden.

§ 6 Verpackungskosten

(1) Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden auf Kosten des Kunden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung auf seinen Wunsch zurückgenommen.

§ 7 Materialeigenschaften und Verwendungszweck

(1) DALEKTRON übernimmt keine Garantie für den von dem Kunden beabsichtigten Verwendungszweck der Liefergegenstände. Dies gilt insbesondere für selbstklebende Etiketten, da bei ihnen die Reaktion der Haftgummierung auf bestimmten Materialien (z.B. Kunststoff, Textilien usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Empfehlungen gelten insoweit nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie von Seiten DALEKTRON. Bei Etiketten gilt, dass geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Gummierung, Qualität und sonstiger Ausführung kein Grund für Beanstandungen sind.
(2) § 7 Zf. 1 gilt entsprechend für die „Scan-Fähigkeit“ der mit den DALEKTRON-Geräten bedruckten Etiketten. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn
(a) die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet sind und sich daher nicht in einwandfreiem technischem Zustand befinden.
(b) die Druckleiste und die Andruckrolle vom Kunden nicht regelmäßig mit den beigefügten Hilfsmitteln gereinigt wird.
(c) Veränderungen ohne Zustimmung und/oder ohne Kenntnis von DALEKTRON an den Geräten durchgeführt werden.
Unabhängig hiervon ist der Kunde verpflichtet, sich mithilfe der auf dem Markt erhältlichen Prüfgeräte von der Scan-Fähigkeit des Barcodes selbst zu überzeugen. DALEKTRON haftet nicht für Ersatzansprüche und Folgeschäden des Kunden oder Dritter, die aufgrund einer Scan-Unfähigkeit oder eines Fehldrucks der schadhaft gefertigten Barcode-Etiketten beruhen.

§ 8 Gewährleistung/Mängelrüge/Ausschluss von Garantien

(1) DALEKTRON gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Fabrikations- und Materialfehlern ist und den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Entwicklungsmuster, Prototypen und abnutzbare Teile wie Gummi, Sicherungen, Batterien usw. sind von der Gewährleistung ausgenommen.
(2) Angaben in Katalogen, Produktbeschreibungen, Datenblättern, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen über Maß, Menge, Farbe, Einsatz, technische Daten oder sonstige Eigenschaften, insbesondere über Verfügbarkeit, Leseraten, Messgenauigkeiten, enthalten die Beschaffenheit und die Eigenschaften des Liefergegenstandes, stellen jedoch – soweit nicht ausdrücklich schriftlich von DALEKTRON bestätigt – keine Garantien im Sinne von §§ 443, 639 BGB dar.
(3) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden unverzüglich – jedoch bis spätestens 7 Tagen – schriftlich zu rügen und zur Untersuchung bzw. Begutachtung durch DALEKTRON bereit zu halten. Reparaturversuche durch Dritte oder den Kunden selbst schließen jede Haftung von DALEKTRON aus.
(4) Mängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(5) DALEKTRON ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung für von DALEKTRON zu vertretende Mängel berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist DALEKTRON verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei nur geringfügiger Abweichung, insbesondere geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(7) Mangelbeseitigungsarbeiten an EDV-Produkten werden auf Wunsch des Kunden auch am Auslieferungsort vorgenommen. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten werden in angemessenem Umfang vom Kunden übernommen; als angemessen gelten Reise- und Übernachtungskosten bei Entfernungen von mehr als 40km vom nächstgelegenen Service-Büro von DALEKTRON.
(8) Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. Bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer vertragswesentlichen Pflicht durch DALEKTRON ist deren Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(9) Entsteht bei Reparatur oder Wartung ein Schaden, haftet DALEKTRON nur, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Zeitwert des defekten Gerätes.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) DALEKTRON behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn der konkrete Liefergegenstand bereits bezahlt wurde. DALEKTRON ist berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen und der Kunde verpflichtet sich bei Weiterverarbeitung bzw. –lieferung den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt von DALEKTRON hinzuweisen und die Rechte von DALEKTRON zu wahren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Kaufsache pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche bei Schäden gegen die Versicherung werden aufschiebend bedingt auf den Schadensfall an ­DALEKTRON abgetreten.
(3) Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Bei Pfändungen unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstände oder sonstigen Eingriffen Dritter oder Schäden ist DALEKTRON unverzüglich von dem Kunden zu informieren. Der Kunde stellt DALEKTRON von den Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber Dritten aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt frei.
(4) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die Forderungen des Kunden in Höhe des mit ­DALEKTRON vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer an DALEKTRON abgetreten. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange hierdurch die Forderung von DALEKTRON nicht gefährdet ist.
(5) Bei Be- und Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erwirbt DALEKTRON unmittelbar Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Diese neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

§ 10 Grundlagen der Gewährleistung von Softwareprogrammen

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. DALEKTRON sichert daher weder bestimmte Eigenschaften der Softwareprogramme, noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder Bedürfnisse zu.

§ 11 Entwicklungsaufträge

Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeiten erfordern, erwirbt der Kunde keine gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Gegenständen sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Auch insoweit behält sich DALEKTRON sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

§12 Schutzrechte

(1) Sollte der Kunde wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch nach diesem Vertrag von ­DALEKTRON gelieferter Ware in Anspruch genommen werden, so haftet DALEKTRON nur und ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen.
(a) Hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme ist ausschließlich DALEKTRON verfügungsberechtigt.
(b) Der Kunde bevollmächtigt einen von DALEKTRON benannten Rechtsanwalt zur Führung etwaiger Rechtsstreitigkeiten.
(c) Der Kunde benachrichtigt DALEKTRON unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten und stellt DALEKTRON insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(2) Die Haftung entfällt
(a) wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung der durch den Kunden erteilten Spezifikation ergibt;
(b) wenn sich die Verletzung aus der Änderung von Vertragsgegenständen, durch Kombination von Ver­trags­gegen­ständen mit Zusätzlichen oder durch Verwendung von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt. falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen;
(c) für Verletzungshandlungen, die sich ergeben, nachdem der Kunde verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, DALEKTRON hat schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.
(3) Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann DALEKTRON, soweit nicht die Haftung nach Abs.2 entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese auszutauschen oder so abzuändern, so dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Berücksichtigung der bei DALEKTRON üblichen Abschreibung den Wert der Vertragsgegenstände erstatten.

§13 Erfüllungsort und Rechtsanwendung

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von DALEKTRON Gerichtsstand.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von DALEKTRON Erfüllungsort.
(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DALEKTRON und den Kunden von DALEKTRON unterliegen dem deutschen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§14 Schlussbestimmungen

(1) Vertragliche Abreden, auch technische Änderungen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses.
(2) Der Kunde kann bei von DALEKTRON geübter Nachsicht in der Handhabung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DALEKTRON nicht hieraus das Recht ableiten, den obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in irgendeinem Punkt zuwiderhandeln.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder – hätten sie den Punkt bedacht – gewollt haben würden.

Stand 01.10.2019

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